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§ 1 Bildhauerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Lehrberuf Bildhauerei

§ 1

(1) Der Lehrberuf Bildhauerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bildhauer oder Bildhauerin) zu bezeichnen.

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