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Artikel 5 Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2005

Artikel 5

  1. (1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung durch.
  2. (2) Das Meßprogramm muß die Bestimmung der Aktivitätskonzentration oder den Gehalt an Radionukliden in folgenden Substanzen beinhalten: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden und Nahrungsmittel. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Daten über die Strahlenbelastung der Bevölkerung der Vertragsparteien, insgesamt und durch Einzelereignisse, enthalten.
  3. (3) Die Meßergebnisse müssen der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt werden. Bei einer bedeutenden Abweichung vom Normalzustand werden diese Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragsparteien zusätzliche Angaben im Sinn dieses Abkommens. Die Vertragsparteien werden sich um die Errichtung eines gemeinsamen Strahlenfrühwarnsystems bemühen, an dem auch andere Staaten teilnehmen könnten.

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