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Artikel 1 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

ANHANG ZUR SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE ORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ABITURPRÜFUNG

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Artikel 1

Das Europäische Abiturzeugnis wird im Namen des Obersten Rates am Ende des 7. Schuljahres der Sekundarschule der Europäischen Schule den Schülern erteilt, die die Prüfungen des Abschlußexamens, dessen Einzelheiten im folgenden festgelegt werden, bestanden haben. Es bescheinigt den Abschluß des Sekundarschulunterrichts an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Rat beschlossenen Bedingungen.

Artikel 2

Die Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen der Schulen unterziehen sich gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise im folgenden festgelegt werden.

Artikel 3: Prüfungstermin

Eine ordentliche Prüfung wird in jedem Jahr zu einem vom Obersten Rat bestimmten Termin abgehalten. Der Prüfungsausschuß kann gemäß den vom Obersten Rat erlassenen Bestimmungen die Abhaltung einer außerordentlichen Prüfung beschließen, falls ein oder mehrere Schüler aus Gründen höherer Gewalt nicht an der ordentlichen Prüfung teilnehmen konnten.

Artikel 4: Meldung zur Prüfung

Zur Europäischen Abiturprüfung können sich diejenigen Schüler melden, die wenigstens die beiden obersten Klassen der Sekundarschule der Europäischen Schule ordnungsgemäß besucht haben. Die Einzelheiten und die Höhe der Gebühren werden vom Obersten Rat festgelegt.

Artikel 5: Gegenstand der Prüfung

1. Die Prüfungen der Europäischen Abiturprüfung erstrecken sich auf im 6. und 7. Schuljahr unterrichtete Fächer, insbesondere auf

2. Zur Beurteilung der Leistungen der Prüflinge berücksichtigt der Prüfungsausschuß nach den vom Obersten Rat getroffenen Beschlüssen

3. Die Abschlußprüfüngen sind teils schriftlich, teils mündlich. Sie werden mit den Noten 0 bis 10 bewertet, wobei 10 die Höchstnote ist. Das Ergebnis jedes Prüfungsteils wird mit einem Koeffizienten multipliziert.

4. Die Abiturprüfung gilt als bestanden, wenn der Schüler den Durchschnitt von 60% für die Gesamtheit der Fächer erzielt hat. Der Oberste Rat kann für bestimmte Fächer eine Mindestpunktzahl festsetzen.

Artikel 6: Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1. Dem Prüfungsausschuß gehören an

2. Sie bilden gemeinsam den Prüfungsausschuß für die verschiedenen Sprachabteilungen der Sekundarschule.

3. Jeder der vertragschließenden Teile stellt im Prüfungsausschuß wenigstens zwei Mitglieder.

4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht zum Lehrkörper der Europäischen Schulen gehören, werden aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis in einem oder mehreren der Fächer, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind, ausgewählt. Sie müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in ihren Herkunftsländern an die Mitglieder entsprechender Prüfungsausschüsse gestellt werden. Sie müssen wenigstens zwei der Unterrichtssprachen an den Europäischen Schulen beherrschen.

5. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein vom Obersten Rat auf Vorschlag der zuständigen Stellen des Landes, dem der Vorsitz zusteht, ernannter Hochschulprofessor.

Artikel 7

Der Oberste Rat legt die Befugnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.

Artikel 8

Der Oberste Rat setzt außer dem Betrag für Reise- und Aufenthaltskosten, der den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstattet wird, die Höhe des Tagegeldes fest, das während der Dauer der Prüfung für jeden Tag der Anwesenheit am Schulort gewährt wird.

Artikel 9: Verlauf der Prüfung

Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter den Vorschlägen ausgewählt, die ihm von den Mitgliedern des Inspektionsausschusses für die Sekundarschule vorgelegt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Prüfungsausgaben.

Artikel 10

Aus ordnungsgemäß festgestellten physischen Gründen kann einem Schüler ausnahmsweise auf besonderen Beschluß des Prüfungsausschusses die Erlaubnis erteilt werden, die mündliche Prüfung durch eine schriftliche zu ersetzen und umgekehrt.

Artikel 11

Die Dauer der in Artikel 5 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird vom Obersten Rat festgelegt.

Artikel 12

Die schriftliche Prüfung findet unter ständiger Aufsicht statt, für die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Unterstützung des Direktors die notwendigen Vorkehrungen trifft.

Artikel 13

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, über alle etwaigen Streitfragen zu entscheiden.

Artikel 14: Die Beratungen des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuß berät nach dem vom Obersten Rat beschlossenen Verfahren.

Artikel 15

Über den Verlauf der Prüfungen und der Beratungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Noten für jedes Fach und den Prozentsatz der im Gesamtergebnis erreichten Punkte. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt den zuständigen nationalen Behörden eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift zu.

Artikel 16

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge und die Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 17: Das Europäische Abiturzeugnis

1. Das Europäische Abiturzeugnis wird den Schülern ausgestellt, die die Prüfung bestanden haben.

2. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor der Schule unterzeichnet. Es trägt das Dienstsiegel der Schule.

3. Der Direktor kann später nach dem Original Abschriften ausstellen.

Artikel 18: Gleichwertigkeit mit den Abschlußzeugnissen der Sekundarschulen der einzelnen Mitgliedstaaten

Die Inhaber des an der Schule erworbenen Europäischen Abiturzeugnisses:

a) genießen in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses eines Gymnasiums dieses Landes verbundenen Rechte;

b) erfüllen dieselben Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen Vertragsstaaten wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.

Artikel 19: Allgemeine Anordnungen

Der Oberste Rat erläßt die notwendigen Bestimmungen zur Durchführung und, soweit erforderlich, zur Ergänzung dieser Prüfungsordnung.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069082

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