ANHANG ZUR SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE ORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ABITURPRÜFUNG
_________________________________________________________________________________
Artikel 1
Das Europäische Abiturzeugnis wird im Namen des Obersten Rates am Ende des 7. Schuljahres der Sekundarschule der Europäischen Schule den Schülern erteilt, die die Prüfungen des Abschlußexamens, dessen Einzelheiten im folgenden festgelegt werden, bestanden haben. Es bescheinigt den Abschluß des Sekundarschulunterrichts an der Europäischen Schule gemäß den vom Obersten Rat beschlossenen Bedingungen.
Die Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen der Schulen unterziehen sich gleichen oder gleichwertigen Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise im folgenden festgelegt werden.
Artikel 3: Prüfungstermin
Eine ordentliche Prüfung wird in jedem Jahr zu einem vom Obersten Rat bestimmten Termin abgehalten. Der Prüfungsausschuß kann gemäß den vom Obersten Rat erlassenen Bestimmungen die Abhaltung einer außerordentlichen Prüfung beschließen, falls ein oder mehrere Schüler aus Gründen höherer Gewalt nicht an der ordentlichen Prüfung teilnehmen konnten.
Artikel 4: Meldung zur Prüfung
Zur Europäischen Abiturprüfung können sich diejenigen Schüler melden, die wenigstens die beiden obersten Klassen der Sekundarschule der Europäischen Schule ordnungsgemäß besucht haben. Die Einzelheiten und die Höhe der Gebühren werden vom Obersten Rat festgelegt.
Artikel 5: Gegenstand der Prüfung
1. Die Prüfungen der Europäischen Abiturprüfung erstrecken sich auf im 6. und 7. Schuljahr unterrichtete Fächer, insbesondere auf
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png die Hauptsprache
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png die erste Fremdsprache
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png mindestens eines der vom Schüler gewählten Wahlpflichtfächer
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png eine der Komponenten des Fachs Gemeinschaftskunde (Geschichte oder Geographie)
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png ein Fach der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächergruppe. Die Zahl der schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens 4 und höchstens 6 Prüfungen. Die Zahl der mündlichen Prüfungen beträgt mindestens 3 und höchstens 5 Prüfungen.
2. Zur Beurteilung der Leistungen der Prüflinge berücksichtigt der Prüfungsausschuß nach den vom Obersten Rat getroffenen Beschlüssen
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png die Ergebnisse der Abschlußprüfungen;
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png eine Vornote, der in der 7. Klasse erbrachte Leistungen zugrunde Liegen.
3. Die Abschlußprüfüngen sind teils schriftlich, teils mündlich. Sie werden mit den Noten 0 bis 10 bewertet, wobei 10 die Höchstnote ist. Das Ergebnis jedes Prüfungsteils wird mit einem Koeffizienten multipliziert.
4. Die Abiturprüfung gilt als bestanden, wenn der Schüler den Durchschnitt von 60% für die Gesamtheit der Fächer erzielt hat. Der Oberste Rat kann für bestimmte Fächer eine Mindestpunktzahl festsetzen.
Artikel 6: Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
1. Dem Prüfungsausschuß gehören an
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png die vom Obersten Rat bestellten Prüfer aus den Mitgliedstaaten,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png der Direktor der Schule,
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40069082/image001.png die Fachlehrer der Abschlußklasse nach den vom Obersten Rat festgelegten Modalitäten.
2. Sie bilden gemeinsam den Prüfungsausschuß für die verschiedenen Sprachabteilungen der Sekundarschule.
3. Jeder der vertragschließenden Teile stellt im Prüfungsausschuß wenigstens zwei Mitglieder.
4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht zum Lehrkörper der Europäischen Schulen gehören, werden aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis in einem oder mehreren der Fächer, die Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind, ausgewählt. Sie müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in ihren Herkunftsländern an die Mitglieder entsprechender Prüfungsausschüsse gestellt werden. Sie müssen wenigstens zwei der Unterrichtssprachen an den Europäischen Schulen beherrschen.
5. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ein vom Obersten Rat auf Vorschlag der zuständigen Stellen des Landes, dem der Vorsitz zusteht, ernannter Hochschulprofessor.
- Die Inspektoren, die die einzelnen Länder im Inspektionsausschuß für die Sekundarschule vertreten, stehen dem Vorsitzenden als stellvertretende Vorsitzende zu Seite. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz wahr.
Der Oberste Rat legt die Befugnisse der Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.
Der Oberste Rat setzt außer dem Betrag für Reise- und Aufenthaltskosten, der den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erstattet wird, die Höhe des Tagegeldes fest, das während der Dauer der Prüfung für jeden Tag der Anwesenheit am Schulort gewährt wird.
Artikel 9: Verlauf der Prüfung
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter den Vorschlägen ausgewählt, die ihm von den Mitgliedern des Inspektionsausschusses für die Sekundarschule vorgelegt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Geheimhaltung der Prüfungsausgaben.
Aus ordnungsgemäß festgestellten physischen Gründen kann einem Schüler ausnahmsweise auf besonderen Beschluß des Prüfungsausschusses die Erlaubnis erteilt werden, die mündliche Prüfung durch eine schriftliche zu ersetzen und umgekehrt.
Die Dauer der in Artikel 5 genannten schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird vom Obersten Rat festgelegt.
Die schriftliche Prüfung findet unter ständiger Aufsicht statt, für die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Unterstützung des Direktors die notwendigen Vorkehrungen trifft.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, über alle etwaigen Streitfragen zu entscheiden.
Artikel 14: Die Beratungen des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuß berät nach dem vom Obersten Rat beschlossenen Verfahren.
Über den Verlauf der Prüfungen und der Beratungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie enthält die Noten für jedes Fach und den Prozentsatz der im Gesamtergebnis erreichten Punkte. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt den zuständigen nationalen Behörden eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift zu.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge und die Beratungen Stillschweigen zu bewahren.
Artikel 17: Das Europäische Abiturzeugnis
1. Das Europäische Abiturzeugnis wird den Schülern ausgestellt, die die Prüfung bestanden haben.
2. Das Abiturzeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Direktor der Schule unterzeichnet. Es trägt das Dienstsiegel der Schule.
3. Der Direktor kann später nach dem Original Abschriften ausstellen.
Artikel 18: Gleichwertigkeit mit den Abschlußzeugnissen der Sekundarschulen der einzelnen Mitgliedstaaten
Die Inhaber des an der Schule erworbenen Europäischen Abiturzeugnisses:
a) genießen in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Abschlußzeugnisses eines Gymnasiums dieses Landes verbundenen Rechte;
b) erfüllen dieselben Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen Vertragsstaaten wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.
Artikel 19: Allgemeine Anordnungen
Der Oberste Rat erläßt die notwendigen Bestimmungen zur Durchführung und, soweit erforderlich, zur Ergänzung dieser Prüfungsordnung.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069082
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)