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Artikel 3 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.

Dazu kann folgendes gehören:

  1. – der Kindergarten,
  2. – die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
  3. – die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

  1. (3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
  2. b) Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40099135

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