TITEL VI STREITFÄLLE
Artikel 26
Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069073
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