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Artikel 26 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

TITEL VI STREITFÄLLE

Artikel 26

Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069073

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