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Artikel 25 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 25

Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch

  1. 1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt;
  2. 2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;
  3. 3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;
  4. 4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates auferlegt wird;
  5. 5. verschiedene Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069072

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