Artikel 25
Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch
- 1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt;
- 2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;
- 3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;
- 4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates auferlegt wird;
- 5. verschiedene Einnahmen.
- Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069072
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