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§ 10 Blechblasinstrumentenerzeuger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Fachzeichnen

§ 10

(1) § 10.Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines Instrumententeiles zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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