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§ 5 Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung für die Schwerpunkte Streichinstrumente und Zupfinstrumente ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
  2. 2. Aufschneiden des Steges,
  3. 3. Aufziehen von Saiten,
  4. 4. Stimmen.

(2) Die Prüfung für den Schwerpunkt Bogen ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
  2. 2. Bearbeiten von Bogenstangen,
  3. 3. Behaaren,
  4. 4. Spielfertigmachen.

(3) Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

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