Artikel 14
Umsetzung
Die Vertragsparteien erlassen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in deutscher und englischer Sprache.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004251
Dokumentnummer
NOR40068624
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