Artikel 13
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ wenn es sich um die Cayman Islands handelt, „the Financial Secretary“ und, wenn es sich um Österreich handelt, den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004251
Dokumentnummer
NOR40068623
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