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Artikel 13 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 13

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ wenn es sich um die Cayman Islands handelt, „the Financial Secretary“ und, wenn es sich um Österreich handelt, den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004251

Dokumentnummer

NOR40068623

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