Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
- a) „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die Vertragsparteien
- (i) im Falle der BVI „the Financial Secretary,
- (ii) im Falle Österreichs den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- b) „Wohnsitz“ in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer, das Land oder das Gebiet, wo sich seine ständige Adresse gemäß den in Artikel 7 (3) genannten Bedingungen befindet;
- c) „OGAW“ Organismen für die gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, zugelassen sind.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004248
Dokumentnummer
NOR40068557
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
