vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Übergangszeitraum Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 15 Übergangszeitraum

Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie unbeschadet des Artikels 4 die Anwendung der Quellensteuer ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 10 dieses Abkommens mehr vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004248

Dokumentnummer

NOR40068571

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)