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§ 31 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Rahmenbedingungen

§ 31.

Das Verhalten eines in Österreich befindlichen Fremden hat sich am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu orientieren.

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