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§ 54a AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK

§ 54a.

(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278139

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