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§ 1 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2. in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  4. 4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.