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§ 5 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

§ 5

(1) Alle Organe des Bundes, der Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach § 1 gegeben sind.

(2) Die BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach § 1 zu übermitteln.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer Zuwendung nach § 1 Daten über die Zuwendungswerberin betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

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