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Artikel 12 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 12

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies der hilfeersuchende Staat verlangt, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach werden die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.

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