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Artikel 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Behörden werden alle notwendigen Maßnahmen treffen, um eine sichere Verbindung zwischen den Behörden und den Hilfsmannschaften am Einsatzort zu gewährleisten.

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