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§ 96 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Beziehung zum Unionsrecht

§ 96.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2021 wird die Richtlinie 2019/1/EU zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 11 vom 14.1.2019 S. 3, umgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236061