Medienzusammenschlüsse
§ 8
(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- 1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),
- 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
- 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
- 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
- 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
- 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
- 5. Filmverleihunternehmen.
(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
Schlagworte
Reproanstalt
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065793
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