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Artikel 12 Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.2005

Artikel 12

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

  1. a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
  2. b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat und
  3. c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065732

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