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ARTIKEL 12 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 12

Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.

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