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ARTIKEL 11 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 11

Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.

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