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§ 1 Durchführung des Praktikantenabkommens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2005

§ 1

Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

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