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§ 2 Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 2

Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.

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