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§ 1 Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2005

§ 1

Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,

  1. 1. für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
  1. 2. für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.

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