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§ 2 Verhältniszahlen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Ausnahmeregelungen für die Verhältniszahlen bestimmter Lehrberufe

§ 2

(1) Abweichend von § 1 bleiben für die Lehrberufe

  1. 1. Dachdecker,
  2. 2. Einzelhandel,
  3. 3. Friseur und Perückenmacher (Stylist),
  4. 4. Fußpfleger,
  5. 5. Kosmetiker,
  6. 6. Masseur,
  7. 7. Veranstaltungstechnik sowie
  8. 8. Zahntechniker

    die in den Dachdecker-Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 276/1973 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980, der Einzelhandel-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 429/2001, der Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 453/2004, der Fußpfleger-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 637/1996, der Kosmetiker-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 638/1996, der Masseur-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 200/1987, der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 196/2000, und der Zahntechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 296/1998, enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen aufrecht.

(2) Abweichend von § 1 bleiben für den Lehrberuf Maler und Anstreicher die in den Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 291/1979, enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen mit der Maßgabe aufrecht, dass Ausbilder, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, höchstens jeweils drei Lehrlinge ausbilden dürfen.

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