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§ 1 Verhältniszahlen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Verhältniszahlen für Lehrberufe

§ 1

(1) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten:

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ...............................zwei Lehrlinge,
  2. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ..................je ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen der in Abs. 1 genannten zweijährigen und dreijährigen Lehrberufe sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei den in Abs. 1 genannten Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

(3) Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(6) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den in Abs. 1 genannten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

  1. 1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
  2. 2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

    Die Verhältniszahl gemäß Abs. 5 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es den Verhältniszahlen gemäß Abs. 6 der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

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