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§ 3 Kellerbuchverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2005

Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler

§ 3

(1) Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.

(2) Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen.

(3) Diese Vorgaben haben im Sinn von Art. 7 Abs.der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit notwendig ist.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20004113

Dokumentnummer

NOR40064983

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