Erzeuger, Inverkehrbringer
§ 2
(1) Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu entsprechen.
(3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Art. 12 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20004113
Dokumentnummer
NOR40064982
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