vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Kellerbuchverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2005

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32.

(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Erzeuger“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Hinblick auf ein Inverkehrbringen herstellen;
  2. 2. „Kleinerzeuger“: Erzeuger gemäß Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, auch ohne Weinverarbeitung;
  3. 3. „Inverkehrbringer“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – ohne Erzeuger zu sein – Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes 1999 in Verkehr bringen, ausgenommen Einzelhändler und Schankwirtschaften;
  4. 4. „Geschäftsvermittler“: natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder auf eine andere Art in Verkehr bringen – Handelsgeschäfte vermitteln, oder die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kaufen oder verkaufen, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen.

Schlagworte

Eingangsbuch

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20004113

Dokumentnummer

NOR40064981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte