Artikel 22
Bilaterale Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Titels stehen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen die Nutzung der derzeitigen oder künftigen technischen Möglichkeiten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert werden soll, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004101
Dokumentnummer
NOR40064395
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