Artikel 15
Position Islands und Norwegens
Artikel 8 stellt Maßnahmen dar, die eine Änderung der in Anhang 1 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) (nachstehend „Assoziierungsübereinkommen“) genannten Bestimmungen bewirken oder sich auf diese Bestimmungen stützen.
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(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004086
Dokumentnummer
NOR40064070
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