Erhebungsart
§ 6
Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Erhebungsart
§ 6
Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.
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