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§ 5 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2005

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 5

Es sind für den Güterverkehr die in der Anlage 1 und für den Schiffsverkehr die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

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