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§ 4 Auslandskatastrophenfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beiräte

§ 4.

Die begleitende Kontrolle einzelner Maßnahmen des Fonds kann von der Bundesregierung einzelnen Beiräten übertragen werden, deren Mitglieder von der Bundesregierung zu bestellen sind. Ein solcher Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder aus wichtigen Gründen ist zulässig; die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Ein solcher Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

20004014

Dokumentnummer

NOR40063577