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Artikel 7 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 7

Artikel VII

(zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Abs. 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, daß Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.

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