Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staat der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Elfenbeinküste 24. Juli 1985
Finnland 1. April 1985
Marokko 29. Dezember 1982
Norwegen 1. April 1985
Polen 23. August 1984
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ELFENBEINKÜSTE:
Gemäß Artikel 46 Abs. 1 (des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen) betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt."
FINNLAND:
- 1. Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN" als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP" und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;
- 2. Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9 hoch a oder E 9 hoch b, die den Ortsbeginn, oder E 9 hoch c oder E 9 hoch d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9 hoch b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9 hoch b;
- 3. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5, der Präambel und der Abs. 4 und 5 behält sich Finnland das Recht vor, als Untergrund für die Zeichen E 15 bis E 18 die Farbe Grün zu verwenden;
- 4. Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.
MAROKKO:
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.
Erklärung:
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds
als Motorräder behandelt.
NORWEGEN:
„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet."
Vorbehalt: „Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) (des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen) nicht gebunden."
POLEN:
Mit dem Vorbehalt, wie im Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens
vorgesehen, daß sich die Volksrepublik Polen nicht an den Artikel 44
gebunden fühlt.
SCHWEDEN:
„(1) Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden."
"(2) Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15-E 18 einen grünen Untergrund."
„(3) Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden."
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:
Staaten Art des Art des
Gefahrenzeichens Haltezeichens
Elfenbeinküste: A hoch a B,2 hoch a
Finnland: A hoch a B,2 hoch a
Marokko: A hoch a B,2 hoch a
Norwegen: A hoch a B,2 hoch a
Polen: A hoch a B,2 hoch a
Schweden: A hoch a B,2 hoch a
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