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Bereitstellung und Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL
Kurztitel
Bereitstellung und Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
28.08.2004
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen
BESONDERE VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 6 DER VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND –DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE DES OBEREN LUFTRAUMS FÜR DIE ZENTRALEUROPÄISCHEN FLUGSICHERUNGSDIENSTE (CEATS)
StF: BGBl. III Nr. 27/2005 (NR: GP XXII RV 56 AB 86 S. 29 . BR: AB 6814 S. 700 .)
Vertragsparteien
*Bosnien-Herzegowina III 27/2005 *Slowakei III 27/2005 *Tschechische R III 27/2005 *Ungarn III 27/2005
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) (Brüssel, 27. Juni 1997) samt Anlagen;
- Besondere Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraums für die Zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS) wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Vereinbarungen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 14 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 14 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarungen am 23. September 2003 beim belgischen Außenministerium hinterlegt. Die Vereinbarungen sind gemäß ihren Art. 3 Abs. 4 für Österreich mit 28. August 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des belgischen Außenministeriums haben folgende weitere Staaten die Vereinbarungen ratifiziert bzw. angenommen:
Bosnien und Herzegowina, Slowakei, Tschechien und Ungarn.
Anmerkung
Vgl. Präambel Z 2, daher keine weiteren Dokumente.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20003976
Dokumentnummer
NOR30004321
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