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§ 33d ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

§ 33d.

Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln unter Einhaltung der §§ 5 bis 8 und 10 zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267751

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