Datensicherheitsmaßnahmen
§ 11.
(1) Der gemäß § 5 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZVR oder für die Abfrage aus dem ZVR in seinem Bereich festzulegen, sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZVR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist mindestens drei Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202416
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