Belehrungspflicht
§ 10.
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZVR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40202415
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)