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Artikel 45 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 45

Änderung

1. Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen und um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

2. Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Konferenz der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll solange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

3. Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens legen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach deren Annahme am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nicht anderes vorgesehen ist.

4. Die Artikel 38, 39, 47 und 50 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

5. Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreizehnten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreizehnten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

6. Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine geringere oder eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

7. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

  1. a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und
  2. b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062421

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