Artikel 40
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062416
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