Artikel 39
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062415
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