Artikel 39
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062415
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)