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§ 6 KonGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Kostenersatz

§ 6.

(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:

  1. 1. Werkstattkarte 97 Euro,
  2. 2. Fahrerkarte 45 Euro,
  3. 3. Unternehmenskarte 85 Euro,
  4. 4. Kontrollkarte 28 Euro.

(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223507

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