Kostenersatz
§ 6.
(1) Für die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ist ein Kostenersatz in folgender Höhe zu entrichten:
- 1. Werkstattkarte 97 Euro,
- 2. Fahrerkarte 45 Euro,
- 3. Unternehmenskarte 85 Euro,
- 4. Kontrollkarte 28 Euro.
(2) Wird in den Fällen des § 4 eine neue Fahrerkarte beantragt (Ersatzkarte), so ist für die Ausstellung der Ersatz-Fahrerkarte ein Kostenersatz von 9 Euro pro angefangenem Jahr der verbleibenden Gültigkeitsdauer zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
20003934
Dokumentnummer
NOR40223507
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