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§ 4 KonGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2005

Erneuerung der Karten

§ 4

Wird eine neue Kontrollgerätekarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, so ist vorzulegen:

  1. 1. im Falle der Beschädigung oder Fehlfunktion die zu ersetzende Karte,
  2. 2. eine Erklärung über den Verlust oder den Nachweis einer Anzeige bei der dafür zuständigen Stelle im Falle des Diebstahls der Karte.

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