Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:
- 1. Daten von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Staates sind, für den das Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft gesetzt ist: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
- 2. Daten von Personen, gegen die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig gesetzt worden ist, weil sie Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt haben, oder die von einem Gericht wegen Schlepperei oder, soweit diese Handlung gemäß innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht ist, mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines im jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindlichen Fremden, der sich dort rechtswidrig aufhält, über keine Bewilligung zur Beschäftigung verfügt oder sich sonst in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befindet, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtskräftig bestraft worden sind:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und allenfalls Vorhandenes erkennungsdienstliches Material sowie Daten des Aufenthaltsbeendenden Bescheids, des Straferkenntnisses oder des Urteils.
- (2) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder rumänische Staatsangehörigkeit besitzen:
Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogenen Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.
- (3) Asylwerber im Sinne des Absatzes 2 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)