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§ 22 WaStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten

Beamte

§ 22.

(1) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft dem Amt der Wasserstraßendirektion angehören, werden mit Entstehen der Gesellschaft dieser für die Dauer ihres Dienststandes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(3) Beamte (§ 1 Abs. 1 BDG 1979), die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind und solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist (Abs. 4), zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.

(6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.

(8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956‑ GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40067374

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