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Artikel 20 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Artikel 20

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN ZU Aarhus (Dänemark) am 24. Juni 1998.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061750

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